Home

Navigation

Suche

Inhalt

Masernimpfung

Elterninformation zum ab 1. März 2020 geltenden Masernschutzgesetz

für Schülerinnen und Schüler, die am 1. März 2020 bereits an der Schule angemeldet waren 

Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr,
liebe Eltern, 

am 1. März 2020 ist das neue Masernschutzgesetz in Kraft getreten. Es verpflichtet jede Schülerin und jeden Schüler, der Schulleitung einen Nachweis über den Masernimpfstatus vorzulegen (§ 20 Absatz 8 und Absatz 9 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes). Dieser Nachweis kann durch die Vorlage eines der folgenden Dokumente erfolgen: 

1.   
Impfdokumentation (Impfbuch) oder ärztliches Zeugnis, aus der/dem sich ergibt, dass ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht;
2.
ärztliches Zeugnis, das bestätigt, dass Immunität gegen Masern besteht;
3.ärztliches Zeugnis, das bestätigt, dass aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden kann (Kontraindikation);
4.Bestätigung einer staatlichen Stelle oder einer anderen Einrichtung, dass für das Kind dort bereits ein Nachweis vorgelegt worden ist.

Bitte weisen Sie den Impfstatus Ihres Kindes oder Ihrer Kinder gegen Masern gegenüber der Schule möglichst zeitnah nach, spätestens jedoch bis zum 31. Juli 2021. 

Bitte beachten Sie: Wird der Nachweis für eine Schülerin oder einen Schüler nicht vorgelegt, ist die Schulleitung verpflichtet, die Schülerin oder den Schüler an das Gesundheitsamt zu melden. Das Gesundheitsamt kann ein Bußgeldverfahren einleiten, wenn der Nachweispflicht nicht entsprochen wird. 

Wenn ein Schüler oder eine Schülerin, der oder die nicht mehr schulpflichtig ist, den Nachweis nicht erbringt, kann er oder sie durch das Gesundheitsamt vom Schulbesuch ausgeschlossen werden. 

Nähere Informationen erhalten Sie von Ihrer Schulleiterin oder Ihrem Schulleiter. 

Umfangreiche Informationen rund um das Masernschutzgesetz finden Sie auch unter
https://www.masernschutz.de/.

Mitglied im Berliner Schulnetz - unterstützt von der Berliner Sparkasse
Zum Seitenanfang springen